Damit öffentliche Wege frei bleiben:
Stadt erinnert an Rückschnittpflicht

Der Winter neigt sich endlich dem Ende zu und beim Blick über den eigenen Gartenzaun beschleicht den einen oder die andere immer öfter das schlechte Gewissen. Ragen die Efeublüten zu weit auf den Radweg? Müssen passierende Fußgänger schon in die Hocke gehen, um sich auf dem Gehweg am wuchernden Feuerdorn vorbei zu quetschen? Häufen sich die hörbaren Flüche, wenn sich mal wieder jemand mit der Jacke in den Dornen des überstehenden Rosenzweigs verheddert hat? Auch im gartenreichen Fechenheim sind wir jetzt gefragt, rechtzeitig vor der Vogelbrut die Hecken zu frisieren. Worauf zu achten ist, erklärt die Stadt Frankfurt in einer Pressemitteilung.

Ragen Bäume oder Sträucher vom Grundstück aus auf öffentliche Straßen und Gehwege? Dann haben Haus- und Grundstückseigentümer sowie Pächter der Grundstücke und Feldgemarkungen noch bis einschließlich Montag, 28. Februar, Zeit, zur Heckenschere zu greifen und den Bewuchs zurückzuschneiden. Denn zwischen dem 1. März und 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Fragen hierzu beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 069/212-44344.

 Zum Pflanzenrückschnitt verpflichten das Hessische Straßengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr. Demnach sind Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Es ist zwingend notwendig, Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig zurückzuschneiden. So können alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen.

 Zu beachten sind folgende Vorgaben: Geh- und Radwege müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter komplett frei zugänglich bleiben. Bis zu dieser Höhe darf nichts über die Grundstücksgrenze hinweg in den Straßenraum hineinragen. Bei der Fahrbahn ist es erforderlich, dass der Straßenraum bis zu einer Höhe von 4,50 Meter von jeglichem Überhang frei bleibt, siehe beigefügte Grafik. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsbeteiligten zweifelsfrei zu erkennen sind.

Das Amt für Straßenbau und Erschließung kontrolliert die Straßen und Gehwege regelmäßig und darf die Beseitigung des Bewuchses veranlassen, sofern die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen. Die Kosten dafür gehen dann zu Lasten der Eigentümer oder Besitzer.

Die FES ist am Montag 21. Februar wieder im Frankfurter Osten unterwegs und holt u.a. in Fechenheim kostenlos den Grünschnitt ab. Ähnlich wie bei der Sperrmüllabfuhr werden dazu über das FES-Servicetelefon 0800 2008007-0 ab sofort feste Abholtermine vergeben.

Das Schnittgut soll auf ein Meter gekürzt und in Bündeln zusammengebunden an der Grundstücksgrenze abgelegt werden. Kleinteiliger Grünschnitt – etwa aus dem Rückschnitt von Hecken – kann auch in kompostierbaren Papiersäcken bereitgestellt werden. Pro Liegenschaft werden bis zu drei Kubikmeter mitgenommen. Laub und Rasenabfall sind von der Aktion ausgenommen, ebenso wie Hölzer dicker als zehn Zentimeter. Bündel sollen nicht schwerer sein als 15 Kilogramm.

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